Доставка и оплата

I. Vertragsabschluss und Einbeziehung dieser Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, soweit sie schriftlich von uns anerkannt wurden. Mündliche Vereinbarungen entfalten keine Gültigkeit.

Abweichenden Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen und auch, wenn Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen erfolgt sind.

 

II. Angebote und Preise

An Angebote halten wir uns 90 Tage seit Ausgang bei uns gebunden.

In den Angebotspreisen sind die gesetzliche Umsatzsteuer, Überführungs-, Verpackungskosten, Transportversicherung und vereinbarte Nebenleistungen nicht enthalten.

Die Bindung an unser Angebot entfällt mit sofortiger Wirkung, soweit nach unserer Überzeugung oder uns vorliegenden Informationen Zweifel an der Bonität des Angebotsempfängers vorliegen. Wir werden von einer entsprechenden Nicht-Bindung dem Angebotsempfänger Kenntnis geben.

Bei Sukzessivlieferverträgen, die zur Lieferung über einen längeren Zeitraum als 6 Monate verpflichten oder Rahmenverträgen, bei denen wir in festzulegenden Zeitabschnitten Einzelmengen liefern, sind wir berechtigt, die Erhöhung der unserer Preiskalkulation im Sukzessivliefervertrag bzw. Rahmenvertrag zugrunde liegenden Kosten dem Besteller weiterzugeben, soweit sich die Lieferverpflichtungen seit Vertragsabschluss über einen längeren Zeitraum als 6 Monate hinziehen.

 

III. Kataloge

In Katalogen, Prospekten und Anzeigen wiedergegebene Abbildungen und Maße sind unverbindlich.

 

IV. Lieferzeiten

Auf vereinbarte Lieferzeiten kann sich der Besteller nur berufen, wenn diese schriftlich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden sind.

Mit dem Ausgang unserer Auftragsbestätigung, nicht indes bevor der Besteller uns sämtliche von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Freigaben übergeben hat und eine ggf. vereinbarte Anzahlung bei uns auf unserem Konto kostenfrei eingegangen ist, beginnt die Lieferzeit.

 

V. Rechnungen und Fälligkeiten

Rechnungen sind zahlbar spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld, und zwar zunächst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf die älteste Schuld zu verrechnen.

Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheiten auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Bestellers, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die Forderungen verschieden fällig sind.

Schecks und Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Nehmen wir Schecks oder Wechsel an, wird die Schuld erst durch die endgültige Einlösung getilgt. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Eigentumsvorbehalt für Vorbehaltsware erlischt erst mit endgültiger Zahlung auf den Scheck bzw. vollständiger Einlösung des Wechsels nach den näheren Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt in diesen Geschäftsbedingungen.

Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Höhere Verzugszinsen geben wir weiter. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt uns vorbehalten.

Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen berechtigt uns, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.

Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und/oder Versicherungspflichten oder Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht oder nicht genügend nach, verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung sofort fällig. Das gilt auch, falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch, falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen dem Besteller und uns getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung vom Besteller nicht unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Eintritt der Fälligkeit aufgrund eines solchen Ergebnisses bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Vorbehaltsgut.

Wir sind berechtigt, wenn einer der vorgenannten Fälle eintritt, insbesondere der Besteller bei Fälligkeit nicht vollständig leistet, auf seine Kosten sämtliche in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gem. nachstehender Ziff. VI. dieser Bedingungen vom Besteller oder von dort, wohin der Besteller die Sachen verschafft oder verbracht hat, abzuholen und sie körperlich zurückzunehmen. Der Besteller ermächtigt uns schon heute unwiderruflich in einem solchen Falle, seine Geschäftsräume, sein Grundstück und die Räume, in denen sich unsere Eigentümer befinden, zum Zwecke der Abholung im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.

Dieses Recht steht ausdrücklich auch den von uns zur Abholung beauftragten Unternehmen und ihren Hilfspersonen zu. Mit der Ausübung der vorstehenden Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz verbunden.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor.

 

2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den gezogenen und anerkannten Saldo, soweit wir die Forderungen in lfd. Rechnung aufgenommen haben. Zahlungsbestimmungen des Bestellers für einzelne bezeichnete Lieferungen berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

 

3.Werden die von uns gelieferten Gegenstände mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Lieferpreis einschließlich USt) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.

Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Hauptsache ist, ist vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Die Übertragung

erfolgt mit Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

 

Wird die von uns gelieferte Sache mit einer anderen Sache verbunden, so wird sie regelmäßig nicht wesentlicher Bestandteil der Sache, mit der sie verbunden wird. Wir sind aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts berechtigt, in Ausübung unserer Rechte die von uns gelieferte Sache und die von uns gelieferten Teile auch wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, zu demontieren und zurückzuholen.

Den Ursprungszustand der Sache, mit dem unsere Sache verbunden war, müssen wir nicht wiederherstellen.

 

4.Der Besteller veräußert die Vorhaltswaren nur im ordentlichen Geschäftsgang.

Hierbei wird die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer i. H. unserer Forderungen sogleich an uns abgetreten.

Diese Abtretung nehmen wir schon jetzt an.

Die Abtretung erfolgt mit Weiterveräußerung unabhängig davon ob, der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird.

Weiterer Vereinbarung hierzu bedarf es nicht.

 

5. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer i. H. d. zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises zzgl. USt als abgetreten. Jede hierzu vorgenommene Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller gilt, ohne dass wir im Verhältnis zu Dritten hierfür einstehen, stets als für uns vorgenommen.

 

6. Der Besteller ist im Falle der Weiterveräußerung vor oder nach Verarbeitung oder Umbildung berechtigt, ohne dass unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, hiervon berührt wird, die Forderung i. H. d. abgetretenen Betrages für uns treuhänderisch einzuziehen. Nimmt er das vor, verwahrt er den eingezogenen Betrag getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Er leitet i. H. d. uns zustehenden Forderung eingezogene Beträge an uns weiter, bis dass unsere Forderung aus der entsprechenden Lieferung durch Zahlung erloschen ist.

Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, werden wir aus der Abtretung nicht vorgehen.

 

7. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte gilt als Rücktritt vom Vertrag. Unser Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

 

8. Der Besteller teilt uns Pfändungen oder sonstige Zugriffe oder Eingriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung unverzüglich mit. Er ermöglicht uns, unsere Rechte nach § 771 ZPO geltend zu machen.

Verspätete Mitteilungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller haftet dafür, dass der zugreifende Dritte in der Lage ist, unsere gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten. Ansonsten trägt er sie selbst i. H. d. Ausfalls.

 

9. Sämtliche vorstehenden Sicherheiten sind in der Weise bedingt, dass mit der vollen Begleichung der Forderung, für welche uns die Sicherheit zusteht, ohne weiteres das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen an den Besteller übergeht und die abgetretene Forderung dem Besteller zusteht.

 

10. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegenüber dem Besteller um mehr als 20 %, so geben wir, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf, die uns zustehenden Forderungen, die mehr als 20 % unserer Forderung gegen den Besteller übersteigen, frei. In diesem Falle sind automatisch jeweils zunächst die ältesten Sicherungsrechte freigegeben.

 

11. Das Recht des Bestellers, Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

Wir sind dann ohne Nachfristsetzung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten oder durch von uns beauftragte Dritte betreten zu lassen und Vorbehaltsware selbst oder durch Dritte in Besitz zu nehmen. Dazu gehört ggf. auch das Recht, diese von anderen Gegenständen zu demontieren, sie abzutransportieren und unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder nach unserer Wahl im Wege einer Versteigerung diese bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Etwaige Übererlöse werden an ihn ausgezahlt.

 

12. Die vorstehenden Rechte haben auch Gültigkeit gegenüber Spediteuren, denen die Ware auf Antrag des Bestellers oder unsere Veranlassung übergeben worden ist.

 

13.Bei Auslandsgeschäften behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller als ausdrücklich abgesprochen. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehalts andere gleichwertige Sicherungsrechte zulässt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart.

 

VII. Rücktritt und Sicherheiten

Gerät der Besteller vor Auslieferung bestellter Waren in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages von der Sicherstellung der Kaufpreiszahlung abhängig zu machen.

Im Falle von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, verspätete Anlieferung von Material durch Zulieferanten, Aussperrung oder Streiks), die auf unser Unternehmen erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Verlängerung der Lieferfristen um den Zeitraum vom Besteller zu verlangen, für den diese Ereignisse einwirken.

Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.

 

VIII. Spezifizierung u. Bestellerpflichten

1. Vor Angebotsabgabe gibt der Käufer uns eine genaue Spezifizierung der von ihm angefragten Sache und insbesondere des Verwendungszwecks auf. Verlangt der Kunde bestimmte Eigenschaften oder Leistungsdaten abweichend von der von uns für die einzelnen Maschinen bekannt gegebenen Eigenschaften und Leistungsdaten, so gibt der Kunde uns diese spezifiziert auf.

Es ist dann Sache des Käufers, die Beschaffenheit so genau aufzugeben, dass sich die Sache für die von ihm beabsichtigte Verwendung eignet.

Wir sind in keinem Falle verpflichtet, die Angaben des Käufers auf Durchführbarkeit, Ausführbarkeit oder Nutzbarkeit, gleichviel in welcher Hinsicht, zu überprüfen.

Wird der Vertragsgegenstand für aus den Beschaffenheitsangaben nicht ersichtliche Zwecke eingesetzt, trifft uns keinerlei Haftung, gleichviel, ob die Verwendbarkeit des Gegenstandes für den Zweck des Käufers geeignet ist oder nicht.

 

2. Verlangt der Besteller eine bestimmte Ausführung des Vertragsgegenstandes, so ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass hierdurch Rechte Dritter nicht verletzt werden. Zu einer Überprüfung sind wir nicht verpflichtet. Werden Rechte Dritter durch die Herstellung des Produktes oder die nach Bestellervorgabe vertraglich vorgesehene Ver- oder Bearbeitung der Ware verletzt, stellt uns der Besteller von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter, gleichviel auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, frei.

 

3. Evtl. erforderliche Genehmigungen für den Einbau und Betrieb von uns zu liefernder Teile oder Geräte werden mangels anderweitiger Vereinbarung vom Besteller bei den zuständigen Behörden auf eigene Kosten vollständig für den Lieferumfang und evtl. erforderliche Montagen eingeholt. Kosten behördlicher Abnahmen und Genehmigungen trägt der Besteller. Zur Überprüfung sind wir nicht verpflichtet.

 

4. Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller etwaige Einfuhrmodalitäten und -abgaben selbst zu erledigen und zu tragen. Zu den Kosten gehören sämtliche mit der Einfuhr einhergehenden Kosten. Etwaige im Verwendungsland einzuhaltende Genehmigungen für den Einbau und Betrieb unserer Gegenstände holt der Besteller auf seine Kosten selbst ein. Eine Überprüfungspflicht trifft uns nicht.

Import- oder Devisenbeschränkungen des ausländischen Staates berühren die Gültigkeit unseres Vertrages mit dem Besteller nicht. Wird dem Besteller die Abnahme deshalb unmöglich oder verweigert, hat er uns den gesamten uns daraus entstehenden Schaden zu erstatten.

 

IX. Übergabe und Abnahme

Die Übergabe erfolgt grundsätzlich auf unserem Hof. Nur soweit sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich anderes ergibt oder die Abholfrist nach Ziff. XI. abgelaufen ist, erfolgt der Versand der Sache durch uns.

Der Besteller nimmt die fertiggestellte Sache auf unserem Hof ab.

Spätestens 5 Werktage nach Übergabe sind evtl. Mängel bei uns eingehend vom Besteller schriftlich spezifiziert anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige innerhalb der Frist, gilt die Sache als in allen Teilen vertragsgemäß und abgenommen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei angemessener optischer und technischer Untersuchung nicht erkennbar war.

Die Vorschriften der Klausel X. Versand gelten sinngemäß.

Wir können förmliche Abnahme verlangen. Hierzu laden wir den Besteller per E-Mail, Telefax oder per Schriftstück ein. Zwischen Einladung und Tag der förmlichen Abnahme liegt eine Frist von wenigstens einer Woche, wobei der Tag der Einladung und des festgesetzten Abnahmetermins nicht mitgezählt wird. Erscheint der Besteller zu einem von uns so anberaumten Termin zur förmlichen Abnahme nicht, so gilt die von uns erbrachte Leistung, soweit wir auf diese Folge in der Einladung hingewiesen haben, als in allen Teilen vertragsgemäß und wir sind berechtigt, die Sache auf Kosten des Bestellers sodann durch einen hierzu von uns beauftragten Spediteur zum Besteller verbringen zu lassen.

 

X. Versand

Jeder Versand erfolgt mangels anderer Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Das gilt auch nach Ablauf der Abholfrist nach Ziffer XI. und auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.

Der Besteller ist verpflichtet, angelieferte Ware abzuladen. Werden Gegenstände zurück oder in Zahlung genommen, gehen alle Kosten der Rücksendung und das Versandrisiko zu Lasten des Bestellers.

Der Besteller hat angelieferte Gegenstände entgegenzunehmen, auch wenn die Gegenstände Mängel aufweisen. Teillieferungen sind ausdrücklich gestattet.

 

XI. Wiedereinlagerung

Wird aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Sache zurückgesandt und von uns wieder eingelagert, so berührt das die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers nicht.

Bei Wiedereinlagerung sind wir berechtigt, den Kunden mit Wiedereinlagerungskosten i. H. v. 15 % des Warenwertes zu belasten.

Dem Kunden bleibt nachgelassen, uns einen niedrigeren Aufwand/Schaden für die Wiedereinlagerung nachzuweisen.

 

XII. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der von uns zu liefernden oder zu fertigenden Sache auf unserem Hof an den Besteller oder an den von ihm beauftragten Spediteur über.

Haben wir den Versand ausnahmsweise übernommen, so geht die Gefahr gleichwohl bei Übergabe auf unserem Hof an den Spediteur auf den Empfänger über.

 

XIII. Transportversicherung, Transportschäden

Haben wir im Einzelfall den Transport übernommen, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen. Als Versicherungssumme wird der Warenwert zugrunde gelegt.

Ersatzansprüche für auf dem Transport beschädigte oder verlorene Gegenstände müssen vom Besteller unmittelbar beim Anlieferer (Spediteur oder Bahn) geltend gemacht werden.

Transportschäden sind vom Besteller sofort nach Eingang der Sendung unter Heranziehung von zwei neutralen Zeugen aufzunehmen und dem Anlieferer schriftlich anzuzeigen.

Transportschäden oder der Verlust von Lieferungsgegenständen befreien den Besteller nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber.

Für unsererseits ggf. erforderliche Verhandlungen mit der Transportversicherung sind uns Originalfrachtbriefe sowie der Haftungsnachweis und eine Regulierungsvollmacht auf uns zu übergeben.

 

IVX. Montageleistungen und Abnahme

Übernehmen wir Montageleistungen können wir Vertragsmonteure und Subunternehmer zur Durchführung von Montagearbeiten einsetzen. Das gilt auch für die Erbringung von Reparaturarbeiten, die wir übernehmen.

Montageleistungen und Reparaturarbeiten sind mit Fertigstellungsmeldung abzunehmen. Die Fertigstellungsmeldung zeigen wir dem Besteller schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail an.

Die Vorschriften der Klauseln IX., X. und XI. gelten sinngemäß.

Wir können förmliche Abnahmen auch von in sich abgeschlossenen Teilen verlangen. Hierzu bzw. zur Abnahme insgesamt laden wir schriftlich per E-Mail, Telefax oder Brief ein.

Zwischen Einladung und Tag der förmlichen Abnahme liegt eine Frist von wenigstens einer Woche. Der Tag der Einladung und des festgesetzten Abnahmetermins werden nicht mitgezählt.

Erscheint der Besteller zu einem von uns so anberaumten Termin nicht, so gilt die von uns erbrachte Leistung — auch Teilleistung — soweit wir auf diese Folge in der Einladung hin- gewiesen haben, als vertragsgemäß.

Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Besteller über.

Haben wir Montagedienstleistungen erbracht und werden die im Wege der Montagedienstleistungen für den Besteller gefertigten Sachen versandt, so gelten daneben die Bestimmungen zu IX., X. und XI. entsprechend.»

 

XV. Gewährleistung / Nacherfüllung

Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungspflichten in optischer und technischer Hinsicht ordnungsgemäß nachgekommen und seine Rügepflichten ordnungsgemäß und fristgemäß nach diesen Bedingungen erfüllt hat.

Ist ausnahmsweise eine nicht mangelfreie Sache geliefert worden und lag der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor, steht ausschließlich uns das Wahlrecht aus §§ 437, 439 BGB, soweit ein Kaufvertrag vorliegt, zu.

Ist Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Rechte aus § 440 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragliche Hauptpflicht verletzt.

Haben wir die Herstellung eines Werkes übernommen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Werkvertragsrecht. Unter Ausschluss aller weiteren Gewährleistungsansprüche sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung zu leisten oder nach § 638 BGB Vergütungsminderung anzubieten. Die Rechte aus § 634 Ziff. 2 u. 4 BGB sind ausgeschlossen. Ist im Einzelfalle eine von uns gewählte Nacherfüllung fehlgeschlagen und ist nach dem billigen Interessen des Bestellers eine Minderung unzumutbar, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Ist ein Mangel von uns nur wegen leichter Fahrlässigkeit zu vertreten, sind wir unbeschadet der aufzuwendenden Kosten für eine Nacherfüllung berechtigt, uns auf die Unverhältnismäßigkeit i. S. d. § 635 Abs. 3 BGB zu berufen, ohne dass wir hierzu verpflichtet wären.

Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers setzen auf unserer Seite grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder eine Garantieübernahme voraus.

 

XVI. Haftung für weitere Rechtsgüter, Nebenpflichten und Kardinalpflichten

Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder der Verletzung von Interessen und Rechtsgütern des Bestellers, die uns der Besteller bei Vertragsanbahnung bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht ausdrücklich schriftlich mitgeteilt und deren Mitteilung wir nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt haben, sind ausgeschlossen. Ansprüche aus der Verletzung von Vermögensschäden, entgangenem Gewinn sowie allen weiteren Ansprüchen außerhalb des Leistungssubstrats sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder im Einzelfall ausdrücklich eine Haftung für solche Ansprüche übernommen.

Ansprüche an anderen Rechtsgütern außerhalb des Leistungssubstrats sind ausgeschlossen, soweit uns nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft oder im Einzelfall ausdrücklich eine Haftung für solche Ansprüche übernommen wurde.

Trifft im Einzelfall uns der Vorwurf der Verletzung von Kardinalpflichten und ergibt sich deswegen ein Anspruch gegen uns, so ist die Haftung in jedem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Wir sind nicht verpflichtet, uns über den beabsichtigten Einsatz und Einsatzumfang der von uns gefertigten und/oder gelieferten Sache zu informieren oder zu vergewissern. Diesbezügliche Kenntnisse können uns nur dann entgegengehalten werden, wenn uns die Kenntnis rechtzeitig vor Auftragsannahme mitgeteilt worden ist und wir die Kenntnisnahme ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von sämtlichen vorstehenden Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen unberührt.

 

XVII. Mängelansprüche

Wir leisten Gewähr für einen Zeitraum von 1 Jahr, vorausgesetzt der Vertragsgegenstand wird ausschließlich vertragsgemäß eingesetzt und der Verkäufer kommt seinen Wartungs- und Unterhaltsverpflichtungen nach.

Zeigen sich innerhalb dieser Zeit Mängel, beheben wir die Mängel auf unsere Kosten, soweit die Mängel von uns zu vertreten sind.

Angezeigte Mängel begründen nicht das Recht des Käufers, seinerseits Leistungen, insbesondere fällige Raten oder Wartungsgebühren zurückzuhalten.

Aufrechnungen gegen unsere Forderungen seitens des Kunden sind nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

XVIII. Verjährung

Die Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren nach Ablauf eines Jahres seit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt.

 

XIX. Haftungsausschuss

Wir übernehmen grundsätzlich keinerlei Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten oder durch normale Abnutzung, natürlichen Verschleiß sowie durch ungeeignete Betriebsmittel und/oder ungeeignete Austausch- oder Ersatzteilstoffe verursacht wurden. Es obliegt dem Besteller sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Austausch- oder Ersatzteilstoffe, soweit sie keine von uns gefertigten Austausch- oder Ersatzteilstoffe sind, für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet sind.

Setzt der Besteller von uns nicht gefertigte Austausch- oder Ersatzteilstoffe ein, so übernehmen wir für diese Ersatzteile und Austauschstoffe keinerlei Gewährleistung und erlischt auch im Übrigen unsere Gewährleistung auf den Liefergegenstand vollständig.

 

XX. Verzögerung

Verzögert sich die Lieferung oder Herstellung der Sache durch einen Umstand, der nicht in unseren Risikobereich fällt, insbesondere durch Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder höhere Gewalt können wir oder unser Vorlieferant deshalb nicht rechtzeitig liefern, verlängern sich die Liefer-/Herstellerfristen um die Dauer der Störung.

Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, wir haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

 

XXI. Fristsetzung

Vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verspätung ist uns in jedem Falle eine angemessene Nachfrist schriftlich zu setzen, es sei denn, uns trifft der Vorwurf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.

 

XXII. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

XXIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel und anwendbares Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferung ist unser Hauptsitz.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Aktiv- oder Passivprozesse handelt, ist der Sitz unseres Unternehmens.

Wir sind indes berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.

Der Gerichtsstand gilt auch für Klagen aus Scheck und Wechsel als vereinbart.

Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und wirksam ist. Eine ggf. vorliegende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

Der Vertrag unterliegt grundsätzlich ausschließlich deutschem Recht, es sei denn, ein anderes Recht ist ausdrücklich vereinbart.

 

Strautmann Umwelttechnik GmbH Stand: 29.09.2010